Am 1. Oktober 1933 stießen auf der eingleisigen Nebenbahnstrecke von Reinheim nach Reichelsheim eine Lokomotive und ein Triebwagen zusammen, bei dem 18 Personen Verletzungen erlitten.
Auf der von der Süddeutschen Eisenbahngesellschaft betriebenen eingleisigen Nebenstrecke Reichelsheim-Reinheim ereignete sich am Sonntag, den 1. Oktober 1933, gegen 10 Uhr ein folgenschweres Unglück. Der auf der Strecke verkehrende und von Reinheim kommende Triebwagen blieb etwa 150 Meter hinter dem Bahnhof von Nieder-Kainsbach nach Problemen bei der Kraftstoffzufuhr liegen. Der Zugführer beantragte daraufhin beim Bahnhofsverwalter in Nieder-Kainsbach Abschleppung und dieser forderte in Reichelsheim eine Lokomotive an, die sich auch unmittelbar in Bewegung setzte – ohne jedoch vorausgemeldet zu sein. Inzwischen war der Triebwagen aber wieder fahrbereit geworden und setzte seinen Weg fort, da dem Zugführer auf Erkundigungen hin bedeutet wurde, dass die Lokomotive angefordert, aber ihre Abfahrt noch nicht gemeldet sei. Der Bahnhofsverwalter erhob deshalb gegen die Abfahrt des Triebwagens keinen Einwand und meldete dies dem Fahrdienstleiter nach Reichelsheim. Es war jedoch nicht mehr möglich, die Lokomotive unterwegs anzuhalten, da die einzige auf der Strecke liegende Zwischenstation telefonisch nicht erreicht werden konnte, weil sich der Beamte der Station in dieser Zeit außerhalb des Dienstraums befand.
So kam es bei Ober-Gersprenz zwischen dem Triebwagen und der Lokomotive zu dem Zusammenstoß. Der Unfall wurde durch starken Nebel und die schlechte Sicht in der Kurve begünstigt. Während der Führer des Triebwagens abspringen konnte, wurde der Lokomotivführer aus seinem Stand geschleudert und schwer verletzt. Unter den Fahrgästen entstand Panik, da nach dem Zusammenstoß der Kraftstofftank des Triebwagens Feuer fing. Von den 25 Insassen des Triebwagens erlitten 18 Personen Verletzungen, neun davon schwere und mussten in das Stadtkrankenhaus nach Darmstadt transportiert werden. Lebensgefahr bestand bei den Verletzten jedoch nicht. Der Triebwagen brannte bis auf die Räder nieder. Auch das Gepäck der Passagiere verbrannte.
Das Landgericht Darmstadt sprach am 11. Mai 1934 von den fünf beteiligten Eisenbahnbeamten drei frei, dagegen wurden der Bahnhofsverwalter und ein Betriebsassistent wegen fahrlässiger Transportgefährdung nach § 316 Abs. 2 StGB zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Diese Entscheidung wurde sowohl von den beiden Verurteilten, die ihre Freisprechung erstrebten, als auch von der Staatsanwaltschaft angegriffen, die eine Beurteilung der beiden Beamten aus den strafverschärfenden Bestimmungen des § 316 Abs. 1 und wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie Aufhebung des freisprechenden Urteils beantragte. Während das Rechtsmittel der Angeklagten verworfen wurde, hob das Reichsgericht antragsgemäß das angefochtene Urteil in dem angegebenen Umfang auf. In zweiter Instanz beschäftigte sich die Große Strafkammer erneut mit Fall. Bei dem Bahnhofsverwalter von Nieder-Kainsbach blieb es bei der Gefängnisstrafe von neun Monaten. Auch den Fahrdienstleiter von Reichelsheim und den Schaffner des Triebwagens hielt die Strafkammer für schuldig. Da ihre Strafen aber unter sechs Monaten liegen würden, trat Amnestierung ein. Der Triebwagenführer wurde wie in erster Instanz freigesprochen.
Neuer Griesheimer Anzeiger, 3. und 5. Oktober 1933 sowie 5. Februar und 13. April 1935.
Das Bild zeigt einen Dieseltriebwagen SEG T22, um 1950, Autor/-in unbekannt - Reproduktion aus Löttgers: Die Triebwagen der Deutschen Werke Kiel.