Ortsgericht Brensbach III


Zuständigkeit

Das Ortsgericht Brensbach III ist zuständig für die Ortsteile Nieder-Kainsbach, Affhöllerbach, Stierbach und Kilsbach.


Kontakt

Reiner Müller, Ortsgerichtsvorsteher
Georg-Ackermann-Straße 16
64395 Brensbach/Nieder-Kainsbach
Telefon: 01 71 / 9 91 61 44
E-Mail: ortsgericht[at]nieder-kainsbach[dot]de

Termine nach Vereinbarung


Aufgaben

Ortsgerichte sind Hilfsbehörden der Justiz und setzen sich aus orts- und gemarkungskundigen Bürgern zusammen. Für jedes Ortsgericht werden ein Ortsgerichtsvorsteher und mindestens vier Ortsgerichtsschöffen bestellt. Aufsichtsrechtlich sind Ortsgerichte in die Behördenorganisation der Hessischen Landesverwaltung eingebunden. Dienstaufsichtsbehörde ist das jeweilige Amtsgericht. Das Ortsgericht führt ein eigenes Dienstsiegel des Landes Hessen. Die Besetzung des Ortsgerichts richtet sich nach dem vorzunehmenden Dienstgeschäft. Beglaubigungen erledigt der Ortsgerichtsvorsteher alleine, für Nachlasssicherungen ist ein Schöffe hinzuzuziehen, in Schätzungsangelegenheiten werden drei Ortsgerichtsmitglieder tätig. Zu den wichtigsten Aufgaben des Ortsgerichts zählen:

Beglaubigungen

Ein wichtiger Service des Ortsgerichtes ist die Beglaubigung von Unterschriften oder Abschriften. Von großer Bedeutung ist die Unterschriftsbeglaubigung im Grundstücksverkehr. Hier ersetzt zum Beispiel bei der Eintragungsbewilligung für eine einfache Grundschuld oder bei der Löschbewilligung für eine Hypothek die amtliche Beglaubigung des Ortsgerichtes die Mitwirkung eines Notars. Der/die Unterschreibende muss sich mit Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Die Unterschrift muss in Gegenwart des Ortsgerichtes geleistet werden. Für die Beglaubigung einer Unterschrift wird eine Gebühr nach der Gebührenordnung erhoben. Entstandene Auslagen werden ebenfalls berechnet.

Schätzungen

Eine vielgenutzte Dienstleistung des Ortsgerichts besteht darin, den Wert bebauter oder unbebauter Grundstücke zu schätzen. Das Ortsgericht erarbeitet ein Wertgutachten. Grundsätzlich kann jeder Eigentümer oder Miteigentümer der Immobilie die Schätzung beantragen. Es genügt ein formloser Antrag an das Ortsgericht. Ein Kaufinteressent hat jedoch kein Antragsrecht. Für die Schätzung wird eine Gebühr nach der Gebührenordnung erhoben, die vom Verkehrswert abhängig ist. Entstandene Auslagen werden ebenfalls berechnet.

Sterbefallanzeigen

Die Ortsgerichte dienen auch der Unterstützung der Justizbehörden. Dies gilt insbesondere für Nachlassangelegenheiten. So werden in allen Todesfällen dem Amtsgericht Sterbefallanzeigen erstattet, die unter anderem Angaben über die gesetzlichen Erben, den Nachlass und das Vorhandensein letztwilliger Verfügungen (Testamente) enthalten. Diese Angaben holt der Ortsgerichtsvorsteher bei einem der Angehörigen des Verstorbenen ein. Er ist per Dienstanweisung gehalten, die Sterbefallanzeige unverzüglich aufzunehmen. Bitte haben Sie daher Verständnis, wenn das Ortsgericht in einem solchen Fall an Sie herantritt. Ihre Angaben sind freiwillig und dienen den verschiedenen Abteilungen des Amtsgerichts zum Durchführen der gesetzlichen Aufgaben. Sie gewährleisten zum Beispiel, dass die Berichtigung des Grundbuchs und anderer öffentlicher Register eingeleitet wird und dass in Privatbesitz befindliche Testamente unverzüglich zur Eröffnung an das Nachlassgericht abgeliefert werden. Stirbt eine alleinstehende Person, können Sofortmaßnahmen zur Sicherung des Nachlasses, wie z. B. Inverwahrungnahme von Geld und Wertgegenständen sowie Versiegelung einer Wohnung, erforderlich werden.


Gesetze und Gebühren

Ortsgerichtsgesetz in der aktuellen Fassung vom 28. Juni 2023
Gebührenordnung für die Ortsgerichte im Lande Hessen in der aktuellen Fassung vom 20. Dezember 2022