 |  |  |
|  | |
| |
| | |
|
 |  |  | |
Aufgaben des Ortsgerichts
Ortsgerichte (OG) gibt es nur in Hessen. Sie sind Hilfsbehörden der Justiz und setzen sich aus orts- und gemarkungskundigen Bürgern zusammen. Für jedes Ortsgericht werden ein Ortsgerichtsvorsteher und mindestens vier Ortsgerichtsschöffen bestellt. Zur Rechtsberatung ist das Ortsgericht nicht befugt. Auch die Beratung über Inhalt und Förmlichkeiten von Testamenten oder anderen Willenserklärungen dürfen vom Ortsgericht nicht geleistet werden. Die wichtigsten Aufgaben des Ortsgerichts:
Beglaubigungen
Ein wichtiger Service des Ortsgerichtes ist die Beglaubigung von Unterschriften oder Abschriften. Von großer Bedeutung ist die Unterschriftsbeglaubigung im Grundstücksverkehr. Hier ersetzt zum Beispiel bei der Eintragungsbewilligung für eine einfache Grundschuld oder bei der Löschbewilligung für eine Hypothek die amtliche Beglaubigung des Ortsgerichtes die Mitwirkung eines Notars. Der/die Unterschreibende muss sich mit Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Die Unterschrift muss in Gegenwart des Ortsgerichtes geleistet werden.
Die Beglaubigung einer Unterschrift kostet 5,00 Euro. Wird die Beglaubigung außerhalb der Diensträume vorgenommen, erhöht sich die Gebühr um 3,00 Euro.
Bei Beglaubigungen von Fotokopien von Urkunden oder Zeugnissen muss das Original vorgelegt werden. Eine Beglaubigung von Abschriften aus dem Personenstandsbuch (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunde) ist nicht möglich. Diese werden nur vom Standesamt der jeweiligen Gemeinde ausgestellt.
Die Beglaubigung einer Kopie einer Urkunde - mit bis zu drei zusammenhängenden Seiten - kostet 2,00 Euro, jede weitere angefangene Seite kostet 0,50 Euro.
Schätzungen
Eine vielgenutzte Dienstleistung des Ortsgerichts besteht darin, den Wert bebauter oder unbebauter Grundstücke zu schätzen. Das Ortsgericht erarbeitet ein Wertgutachten. Grundsätzlich kann jeder Eigentümer oder Miteigentümer der Immobilie die Schätzung beantragen. Es genügt ein formloser Antrag an das Ortsgericht. Ein Kaufinteressent hat jedoch kein Antragsrecht.
Für die Schätzung wird eine Gebühr nach der Gebührenordnung erhoben, die vom Verkehrswert abhängig ist. Entstandene Auslagen werden ebenfalls berechnet.
Sterbefallanzeigen
Die Ortsgerichte dienen auch der Unterstützung der Justizbehörden. Dies gilt insbesondere für Nachlassangelegenheiten. So werden in allen Todesfällen dem Amtsgericht Sterbefallanzeigen erstattet, die unter anderem Angaben über die gesetzlichen Erben, den Nachlass und das Vorhandensein letztwilliger Verfügungen (Testamente) enthalten. Diese Angaben holt der Ortsgerichtsvorsteher bei einem der Angehörigen des Verstorbenen ein. Er ist per Dienstanweisung gehalten, die Sterbefallanzeige unverzüglich aufzunehmen. Bitte haben Sie daher Verständnis, wenn das Ortsgericht in einem solchen Fall an Sie herantritt.
Ihre Angaben sind freiwillig und dienen den verschiedenen Abteilungen des Amtsgerichts zum Durchführen der gesetzlichen Aufgaben. Sie gewährleisten zum Beispiel, dass die Berichtigung des Grundbuchs und anderer öffentlicher Register eingeleitet wird und dass in Privatbesitz befindliche Testamente unverzüglich zur Eröffnung an das Nachlassgericht abgeliefert werden. Stirbt eine alleinstehende Person (ohne Angehörige), können Sofortmaßnahmen zur Sicherung des Nachlasses, wie z. B. Inverwahrungnahme von Geld und Wertgegenständen sowie Versiegelung einer Wohnung, erforderlich werden.
| |  |  |  |
| |
| Copyright © Reiner Müller, Georg-Ackermann-Straße 16, 64395 Brensbach | Kontakt | Impressum | Sitemap | |
 |  |  |